DBA Dänemark

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (DBA Dänemark)

v. 22. 11. 1995 (BGBl 1996 II S. 2566) [1]

Die Bundesrepublik Deutschland

und

das Königreich Dänemark –

von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen,

in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen –

sind wie folgt übereingekommen:

Änderungsdokumentation:

Fundstelle(n):
IAAAI-02111

1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist in der ursprünglichen Fassung am 25. Dezember 1996 in Kraft getreten (BGBl 1997 II S. 728) . Das Protokoll zur Änderung des Abkommens ist am 23. Dezember 2021 in Kraft getreten (BGBl 2022 II S. 103). Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab 1. Januar 2022.

2Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist in der ursprünglichen Fassung am 25. Dezember 1996 in Kraft getreten (BGBl 1997 II S. 728) . Das Protokoll zur Änderung des Abkommens ist am 23. Dezember 2021 in Kraft getreten (BGBl 2022 II S. 103). Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab 1. Januar 2022.