Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt ungeachtet der Art der Erhebung für Steuern vom Einkommen – und, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, vom Vermögen –, die für Rechnung eines Vertragsstaats – und, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder – oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der von Unternehmen gezahlten Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
in Australien
die Einkommensteuer, die Steuer auf Gehaltsnebenleistungen (fringe benefits tax) und die Ressourcennutzungssteuern (resource rent taxes), die nach australischem Bundesrecht erhoben werden (im Folgenden als „australische Steuer“ bezeichnet);
in der Bundesrepublik Deutschland
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Gewerbesteuer und
die Vermögensteuer
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet).
(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle nach australischem Bundesrecht oder dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
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GAAAH-29884