Artikel 28 Diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
(2) Ungeachtet des Artikels 4 gelten natürliche Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat sind, für die Zwecke dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie
nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit den Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates oder mit dem außerhalb dieses Staates gelegenen Vermögen nicht steuerpflichtig sind und
im Entsendestaat zu den Steuern vom Gesamteinkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.
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IAAAA-87582