Artikel 20 Studenten
Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat unmittelbar vor der Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war und sich im anderen Staat lediglich als Student einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen ähnlichen Lehranstalt dieses anderen Staates oder als Lehrling oder andere in der Ausbildung stehende Person, die fachliche, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen sammelt, vorübergehend aufhält, ist mit dem Tag ihrer ersten Ankunft im anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit
hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und
während der Dauer von insgesamt höchstens fünf Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 7 200 DM oder deren Gegenwert in ägyptischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die sie im anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung zu ergänzen.
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IAAAA-87582