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Drohverlustrückstellung für nutzlos gewordene Geschäftsräume
§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB
Leitsatz:
Für die Verpflichtung zur Zahlung der Mietzinsen für nutzlos gewordene Geschäftsräume ist eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin gab die
		  bisher von ihr gemieteten Geschäftsräume zum 
		  auf und bezog ab  neu errichtete eigene
		  Geschäftsräume. Die angemieteten Geschäftsräume wurden von
		  der Klägerin nicht mehr genutzt. Es war auch nicht
		  möglich, sie unterzuvermieten, was bereits bei
		  Aufstellung der Jahresbilanz für das Streitjahr 1989 am
		   erkennbar war. In Höhe des vom 
		  bis zum Auslaufen des Mietvertrags zu zahlenden Betrags von
		  101 500 DM bildete sie in der Bilanz zum  eine
		  Rückstellung. Das FA vertrat die
		  Ansicht, daß sich nicht feststellen lasse, ob der Wert der monatlich zu
		  zahlenden Mietzinsen den Wert des Nutzungsrechts an den gemieteten Räumen
		  in den Jahren 1990 und 1991 übersteigen werde.
				
Aus den Gründen:
Die Klägerin
		  mußte für die Verpflichtung zur Zahlung der
		  Mietzinsen für die nutzlos gewordenen Räume eine
		  Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Gesc...