Online-Nachricht - Donnerstag, 09.06.2022

Corona | Fristablauf für Erweiterungsantrag der Überbrückungshilfe IV (BMWK)

Prüfende Dritte, die wegen fehlender Bewilligung keinen Änderungsantrag stellen können, können bis weitere Fördermonate der Überbrückungshilfe IV über einen Erweiterungsantrag beantragen. Hierauf macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aktuell aufmerksam.

Hintergrund: Die Antragsfrist für Erstanträge endet am . Bis einschließlich können Änderungsanträge gestellt werden, bei denen weitere Fördermonate beantragt werden (z.B. Fördermonate im 2. Quartal). Die Frist für andere Änderungen (z.B. Kontoverbindung, Fehlerkorrekturen) wurde nochmals verlängert und gilt jetzt bis .

In welchem Fall sollte ein Erweiterungsantrag gestellt werden?

  • Wenn der Überbrückungshilfe IV-Antrag für Januar bis März noch nicht beschieden ist und vor Fristablauf noch Überbrückungshilfe für die Monate April bis Juni beantragt werden muss, dann muss zunächst ein sog. Erweiterungsantrag für die Verlängerung der Überbrückungshilfe IV (April bis Juni 2022) gestellt werden.

  • Ein solcher Erweiterungsantrag kann nur vom 2. bis 15. Juni 2022 gestellt werden.

  • Im Erweiterungsantrag müssen noch keine detaillierten Umsatz- und Kostenangaben gemacht werden, sondern lediglich die Verlängerung selbst wird beantragt und durch Erklärung des Antragstellers bestätigt, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Es handelt sich also beim Erweiterungsantrag um eine stark reduzierte Variante des Änderungsantrags, die vor allem der Fristwahrung dient.

  • Die konkreten Umsatz- und Kostenangaben können dann bis zum im Antragsportal nach Bescheidung des 1. Quartals über einen Änderungsantrag nachgereicht werden.

Quelle: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (JT)

Fundstelle(n):
NWB VAAAI-63134