Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen
Praxishinweise für Bewilligungsempfänger und deren Berater
Mit den Coronahilfen unterstützt der Bund seit dem Frühjahr 2020 Unternehmen, Soloselbständige sowie Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Corona-Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen waren und sind. Das Soforthilfeprogramm des Bundes ist beendet, Anträge können nicht mehr gestellt werden. Der Förderzeitraum für die Überbrückungshilfeprogramme I–III sowie die November- und Dezemberhilfe (sog. Paket I) ist spätestens Ende Dezember 2021 abgelaufen. Nach dem Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren steht jetzt für diese Programme seit dem das Schlussabrechnungsverfahren an. Für die Überbrückungshilfe III Plus und IV soll das Schlussabrechnungsverfahren zeitnah folgen. Im folgenden Überblick wird aufgezeigt, was bei der Schlussabrechnung von Antragstellern und deren Beratern als prüfende Dritte zu beachten ist.
.
I. Zielsetzung der Schluss-/Endabrechnung
[i]Zunächst Beantragung von Billigkeitshilfen auf der Basis von PrognosenDie Corona-Wirtschaftshilfen sind Billigkeitshilfen des Staates, die ohne Rechtsanspruch zur Linderung der wirtschaftlichen Pandemiefolgen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf der Grundlage einheitlicher Förderrichtlinien im Antragsverfahren ausgezahlt wurden. Soforthilfe...