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Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1684Im Arbeitnehmerbereich stellt die Subventionsregelung des § 3b EStG neben dem sog. Grundlohn gezahlte Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bis zu bestimmten Höhen steuerfrei.
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Begünstigte Zeiten, Zuschlagssätze und Grundlohn
[i]Begriffe und VoraussetzungenZur Anwendung des § 3b EStG bedarf es zunächst einer Orientierung über die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen. Die begünstigten Zeiten und Tage sind dabei in § 3b Abs. 2 Satz 2 bis 4 EStG festgelegt, die maximal nutzbaren prozentualen Zuschlagssätze in § 3b Abs. 1 und 3 EStG. Sonn- und Feiertagszuschläge sind neben einem Nachtzuschlag befreit; für Sonntage, die zugleich Feiertage sind, kommt indes nur der Ansatz des (stets höheren) Feiertagszuschlags in Betracht.
[i]Bestimmung des GrundlohnsSteuerfrei sind nur Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Arbeit neben dem sog. Grundlohn gezahlt werden. Letzterer wird in § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG angesprochen. Das Verfahren zur Bestimmung des Grundlohnanspruchs ist in R 3b Abs. 2 LStR beschrieben. Es sind der Basisgrundlohn sowie etwaige Grundlohnzusätze zu ermitteln und deren Summe in einen Stundengrundlohn umzurechnen; jener darf nach Einkommensteuerrecht höchstens mit 50 € angesetzt werden, während für die Sozialversicheru...