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Vorsteuerberichtigung bei § 13b UStG
Bei einer Steuerschuld nach § 13b UStG entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG korrespondierend mit der Entstehung der Steuer. Dies gilt nach der vorliegenden BFH Entscheidung () auch unabhängig davon, ob der Unternehmer den Vorgang nach § 13b UStG und den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG erklärt hat.
I. Leitsätze
1. Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG setzt einen ursprünglichen Vorsteuerabzug voraus.
2. Der ursprüngliche Vorsteuerabzug kann sich in den Fällen des § 13b UStG a. F. aus der Saldierung der Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG a. F. mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ergeben.
II. Sachverhalt
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin des Ausgangsverfahrens erwarb im Jahre 2007 ein Grundstück. Der Verkäufer optierte zu circa 71 % zur Umsatzsteuer. Im selben Umfang wurde das Grundstück seinerzeit steuerpflichtig genutzt. Nach Erwerb vermietete die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin das Grundstück ebenfalls in diesem Umfang steuerpflichtig.
Die durch die Klägerin eingereichte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 enthielt keine Angaben über den Grundstückserwerb. Weder im Hauptvordruck in der Zeile 66 („Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 UStG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG)“) noch in der Anlage UR in der Zeile 24 („Umsätze, die unter ...