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Der Betriebsübergang im Arbeitsrecht
Werden nicht Gesellschaftsanteile (Share Deal), sondern sämtliche Einzelwirtschaftsgüter übertragen, liegt ein sog. Asset Deal vor. Hierdurch ändert sich die Zuordnung der Arbeitsverhältnisse; diese werden (grundsätzlich) auf den Betriebserwerber überführt. Das Schicksal der Arbeitsverhältnisse richtet sich im Einzelnen nach § 613a BGB, der auf der Betriebsübergangsrichtlinie beruht. Hiernach tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Einzelheiten zum Schicksal von ggf. bestehenden Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen sowie zur Haftung von Erwerber und Veräußerer regelt § 613a BGB recht dezidiert; gleichwohl stellen sich im Einzelfall mitunter schwierige Rechts- und Abgrenzungsfragen. Ferner statuiert die Bestimmung Informationspflichten und das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers.
Rechtsfolgen gem. § 613a BGB
Allgemeine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis
Der Betriebserwerber tritt gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB als neuer Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Übergangszeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
Infolge des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber erli...