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Der Betriebsübergang im Arbeitsrecht
Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen
Werden nicht Gesellschaftsanteile (Share Deal), sondern sämtliche Einzelwirtschaftsgüter übertragen, liegt ein sog. Asset Deal vor. Hierdurch ändert sich die Zuordnung der Arbeitsverhältnisse; diese werden (grundsätzlich) auf den Betriebserwerber überführt. Das Schicksal der Arbeitsverhältnisse richtet sich im Einzelnen nach § 613a BGB, der auf der Betriebsübergangsrichtlinie beruht. Hiernach tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Einzelheiten zum Schicksal von ggf. bestehenden Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen sowie zur Haftung von Erwerber und Veräußerer regelt § 613a BGB recht dezidiert; gleichwohl stellen sich im Einzelfall mitunter schwierige Rechts- und Abgrenzungsfragen. Ferner statuiert die Bestimmung Informationspflichten und das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers. Nachstehend soll § 613a BGB im Einzelnen erläutert, wobei sich der Aufbau am Tatbestand der Vorschrift orientieren soll.
I. Vorliegen eines Betriebs resp. Betriebsteils
§ 613a BGB lässt offen, was unter dem Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils zu verstehen ist. Unter einem Betrieb wird die organisatorische Einheit aus materiellen und immateriellen Be...