Online-Nachricht - Donnerstag, 09.06.2022

Umsatzsteuer | Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen Zahlungskarten erhobenen Kartenpfandes (BFH)

Bei dem im Rahmen eines bargeldlosen Zahlungssystems für die Überlassung elektronischer Zahlungskarten in Stadien erhobenen Kartenpfand handelt es sich nicht um pauschalierten (durch die Kartenrückgabe auflösend bedingten) Schadensersatz, sondern um eine steuerbare sonstige Leistung, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG als Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr steuerfrei ist, wenn der leistende Unternehmer selbst die Übertragung von Geldern vornimmt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Bereitstellung von elektronischen Zahlungskarten im Rahmen eines bargeldlosen Zahlungssystems: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. A war in den Streitjahren 2008 bis 2013 umsatzsteuerrechtliche Organträgerin der B.

B überließ den Besuchern von Stadien elektronische Zahlungskarten zur bargeldlosen Zahlung von Speisen und Getränken in den Stadien. Das Kartenpfand betrug 2 €, das bei der erstmaligen Ausgabe der bis zu 150 € aufladbaren E-Karte vom Ausgabewert abgezogen wurde.

Die Stadionbetreiber und Caterer zahlten Provisionen an B, die nach den mit den E-Karten geleisteten Zahlungen oder festen Größen, wie z.B. Zuschauerzahlen, bemessen wurden. B bot einen umfassenden Service für den Kartenzahlungsverkehr an, indem sie Kartenlesegeräte zur Verfügung stellte und im Stadion mit eigenem Personal den Vertrieb, die Aufladung und Rückgabe der E-Karten organisierte.

Die aus dem Kartenpfand in den Streitjahren erzielten Erlöse sah A in ihren Umsatzsteuererklärungen als umsatzsteuerfrei an. Das FA vertrat dagegen die Auffassung, dass es sich bei den Erlösen aus dem Kartenpfand um steuerpflichtige Umsätze aus der Lieferung von Gegenständen handele, die dem Regelsteuersatz unterlägen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 20.4.2017).

Die Richter des BFH hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück:

Hinweis:

Der BFH hat die Sache zurückverwiesen, da das FG bisher noch keine Feststellungen zum Vorsteuerabzug getroffen hat. Der von A in Anspruch genommene Vorsteuerabzug i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG ist anteilig zu kürzen, wenn die in Rede stehenden Umsätze entgegen der Vorentscheidung nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfrei sind, weil insoweit der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
IAAAI-63108