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Lieferung oder sonstige Leistung bei der Überlassung von Tankkarten?
„Vega International Car Transport and Logistic – Trading GmbH“
Die Frage der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung ist grundlegend für die Umsatzsteuer. Kommt es dabei in der steuerlichen Beratungspraxis zu einer Fehleinschätzung, können die umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen für den Mandanten sehr gravierend sein. In dem aktuellen Fall, den der EuGH entschieden hat, ging es um die Einstufung der Überlassung von Tankkarten. Der EuGH kommt hier zu einem überraschenden und auch nicht unproblematischen Ergebnis für die weitere steuerliche Beratungspraxis.
I. Leitsatz
Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates v. über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Bereitstellung von Tankkarten durch eine Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaften, wodurch diese die Fahrzeuge, die sie überführen, mit Kraftstoff betanken können, als von der Mehrwertsteuer befreite Gewährung eines Kredits im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann.
II. Sachverhalt
Das Unternehmen Vega International Car Transport and Logistic – Trading GmbH (im Folgenden: Vega International) ist ein Dienstleister, der Nutzfahrzeuge namhafter Hersteller vom Werk zum Kunden überführt. Ihren Sitz...