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Status quo bei der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen
Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung betreffend Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token im offengelegt. Die Einordnung von virtuellen Währungen als andere Wirtschaftsgüter i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG wird innerhalb der finanzgerichtlichen Urteile und dem BMF-Schreiben einheitlich und eindeutig bejaht. Dr. Steffen Kranz gibt einen Überblick über den Status quo zur Ertragbesteuerung von virtuellen Währungen, wie er sich auf Basis finanzgerichtlicher Urteile und des BMF-Schreibens in wesentlichen Punkten darstellt. Dies soll jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese Darstellung aufgrund der voranschreitenden Dynamik des Themas nur eine Wasserstandsmeldung ist.
Kernaussagen
Nach der Finanzverwaltung kommt die Verlängerung der Veräußerungsfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG bei virtuellen Währungen nicht zur Anwendung.
Im Rahmen von Proof-of-Stake-Netzwerken muss hinsichtlich der Aktivitäten der Steuerpflichtigen nach Ansicht der Finanzverwaltung zwischen dem sogenannten Forging und dem sogenannten Staking unterschieden werden.
In den Fällen von Mining (bei Proof of Stake) und Forging vermutet...