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Anfechtungsrecht | Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG
Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass die Vorschrift jedenfalls auf solche Rechtshandlungen keine Anwendung findet, die vorgenommen wurden, nachdem der Schuldner einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt hat.
Soweit nach § 1 Abs. 1 COVInsAG die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags (§ 15a InsO) ausgesetzt ist, sind Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, die dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, in einem späteren Insolvenzverfahren grds. nicht anfechtbar (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG). Die Gläuberin kann sich vorliegend in Bezug auf die angefochtenen Zahlungen, die kongruente Deckungshan...