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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 73/20

Gesetze: AlkopopStG § 1 Abs. 2, AlkopopStG § 1 Abs. 3, AlkopopStG § 3 Abs. 1, BranntwMonG § 134, BranntwMonG § 143 Abs. 1, BranntwMonG § 143 Abs. 2 Nr. 2, AO § 367 Abs. 2, AO § 171 Abs. 3a

Alkopopsteuer

in „verkaufsfertige” Behältnisse abgefüllte Getränke

Erweiterung des Sachverhalts durch Hilfsbegründung im Einspruchsverfahren

Leitsatz

1. Vom Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 3 AlkopopStG nicht erfasst sind Getränke, die nicht in verkaufsfertige, sondern in andere Behältnisse abgefüllt sind. Allgemein werden solche Konstellationen ausgeschieden, in denen noch weitere Abfüllvorgänge erforderlich sind, beispielsweise das Zapfen vom Fass oder das Zubereiten von Cocktails durch den Gastwirt.

2. Im Einspruchsverfahren darf die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt ändern, nicht aber einen neuen Verwaltungsakt erlassen. Die Einspruchsentscheidung darf nicht auf Personen, Steuergegenstände oder Zeiträume ausgedehnt werden, die von dem angefochtenen Verwaltungsakt nicht erfasst waren. Jedoch ist die Behörde befugt, den maßgeblichen und zur Überprüfung im Einspruchsverfahren stehenden Sachverhalt durch eine Hilfsbegründung zu erweitern.

Fundstelle(n):
XAAAI-62786

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 23.02.2022 - 3 K 73/20

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