1. In den Anwendungsbereich des § 15b EStG fallen alle Objekte, die auf der Basis eines modellhaften, vorgefertigten Konzepts
an den Steuerpflichtigen herangetragen werden, wenn Verluste oberhalb der Nichtaufgriffsgrenze nach § 15b Abs. 3 EStG vorgesehen
sind. Dies gilt auch für Fonds, die nicht primär darauf angelegt sind, ihren Anlegern einen Verlust zuzuweisen.
2. Eine einschränkende Auslegung des § 15b EStG dahin, dass die lediglich verrechenbaren Verluste im Falle ihres Definitivwerdens
(durch Wegfall der Einkunftsquelle; im Streitfall aufgrund der Insolvenz der Fondsgesellschaft) als abzugsfähige Verluste
zu behandeln sind, kommt nicht in Betracht.
3. Die Beschränkung des Verlustabzugs bei Steuerstundungsmodellen gemäß § 15b EStG ist auch bei Eintritt von Definitivverlusten
nicht verfassungswidrig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2022 S. 8 Nr. 50 DStRE 2023 S. 6 Nr. 1 DStRE 2023 S. 6 Nr. 1 TAAAI-62783
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 25.01.2022 - 3 K 348/17
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