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Gründe für die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1620Die außerordentliche Kündigung stellt die Ausnahme zur regelmäßigen ordnungsgemäßen Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses dar. Sie wird in § 626 BGB normiert. Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen eng gefasst. Danach ist eine außerordentliche Kündigung nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und einer entsprechenden Interessenabwägung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Hieraus folgt eine zweistufige Prüfung, die zunächst den wichtigen Grund als solchen und sodann die Interessenabwägung im Einzelfall vorsieht.
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Außerordentliche Kündigung als gängiges Phänomen
[i]AG trifft die volle Darlegungs- und BeweislastAus der arbeitsrechtlichen Praxis ist die fristlose Kündigung nicht wegzudenken. Behauptet der Arbeitgeber einen so schwerwiegenden Verstoß des Arbeitsnehmers gegen dessen arbeitsvertragliche Pflichten, trifft ihn auch die volle Darlegungs- und Beweislast dafür. Zudem hat der Arbeitgeber die kurze Erklärungsfrist von zwei Wochen nach der Kenntnisnahme der entsprechenden Sachverhalte (§ 626 Abs. 2 BGB) einzuhalten.