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Steuerbefreiung für den Betrieb einer Tanzschule
Weder aus dem nationalen Umsatzsteuerrecht noch aus dem Unionsrecht ergibt sich bisher eine unmittelbare Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb einer Tanzschule. Dies gilt jedenfalls für klassische Umsätze aus Tanzkursen für Erwachsene. Auf welche Einzelheiten es hierbei im Einzelfall zur Gewährung einer potenziellen Steuerbefreiung ankommt, hat das erörtert.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Vorliegend kommt keine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für die strittigen Tanzkurse „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“ in Betracht. Für eine unionsrechtliche Steuerbefreiung fehlt es nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL bereits an der Erteilung eines Schul- und Hochschulunterrichts.
II. Sachverhalt
Die Klägerin betrieb in der Rechtsform einer GbR eine im Allgemeinen Deutschen Tanzlehrer Verband organisierte Tanzschule, welche insbesondere Leistungen im Bereich „Medaillentanzen“ und „Welttanzprogramm I und II“ für Anfänger und Fortgeschrittene anbot. In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2007 bis 2011 erklärte die Klägerin zunächst steuerpflichtige Umsätze. Nachfolgend stellte das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur für die Klägeri...