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EÜR | BFH verlangt Fälligkeit für Abzug einer USt-Vorauszahlung im Vorjahr (§ 11 Abs. 2 EStG)
Der BFH verlangt für den Betriebsausgabenabzug einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung, die für das Vorjahr geleistet wird, die Fälligkeit der Umsatzsteuer im Zehn-Tage-Zeitraum bis zum 10.1. des Zahlungsjahres.
Im Streitfall zahlte der Kläger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch EÜR ermittelte, seine Umsatzsteuer für Mai bis Juli 2017 am und machte die Zahlung als Betriebsausgabe für 2017 geltend.
Der [i]Zufallsergebnisse sollen vermieden werden BFH sah in der Zahlung eine Betriebsausgabe des Zahlungsjahres 2018: Zwar waren die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i. S. von § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG, und sie wurden auch innerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums bis zum bezahlt. Die Umsatzsteuer muss aber auch im Zehn-Tage-Zeitraum fällig sein, um Zufallsergebnisse zu vermeiden. Denn anderenfalls könnten Nachzahlungen für längst f...