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Umsatzsteuer | Beherbergungsumsätze: Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ernstlich zweifelhaft
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG im nationalen Recht angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit Unionsrecht vereinbar ist (Anschluss an den , NWB XAAAH-87115, Kurzinfo StuB 2021 S. 755, NWB DAAAH-89054; Bezug: § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG; § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO).
(1) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für „die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht S. 438für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.“ § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom (BGBl 2009 I S. 3950) mit ...