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RENO Nr. 6 vom Seite 6

Einkommenspfändung – mehr als nur Anspruch A im Pfüb-Formular ankreuzen – Teil 13

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Treffen ein durch den Arbeitgeber an den Mitarbeiter (= Schuldner) gezahlter Vorschuss oder ein Arbeitgeberdarlehen mit einer Pfändung des Gläubigers zusammen, stellt sich die Frage, „wer“ hat hier den Vorrang?

Vorschuss/Abschlagszahlung

Ein Gehalts- bzw. Lohnvorschuss ist eine Vorauszahlung auf noch nicht erarbeitetes oder noch nicht fälliges Arbeitseinkommen. Hat der Schuldner z. B. einen finanziellen Engpass, kann ihm der Arbeitgeber zur Überbrückung einen Vorschuss gewähren.

Eine Abschlagszahlung wird dagegen auf bereits verdienten und fälligen Lohnanspruch gewährt. Häufig taucht in der Lohnabrechnung des Schuldners trotzdem für beide Lohnarten der Begriff „Vorschuss“ auf.

Da für Vorschuss und Abschlagszahlung die gleichen, nachfolgend aufgeführten Grundsätze gelten, ist die Bezeichnung in der Lohnabrechnung eher zweitrangig.

Erfolgt der Lohnvorschuss/die Abschlagszahlung nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses so ist die Zahlung gegenüber dem Pfändungsgläubiger unwirksam:

Gemäß § 829 Abs. 1 ZPO gilt: „Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erla...