Online-Nachricht - Montag, 30.05.2022

Grundsteuer | Rechtmäßigkeit der Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B (VG)

Die Stadt Neuwied durfte den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 610 v. H. anheben (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile v. - 5 K 999/21.KO und 5 K 1000/21.KO; nicht rechtskräftig).

Sachverhalt: Die Kläger sind Eigentümer von zum Wohnen genutzten Grundstücken im Gebiet der beklagten Stadt Neuwied und wurden in der Vergangenheit jährlich zur Grundsteuer B veranlagt. Nachdem die Stadt Neuwied die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 420 v. H. auf 610 v. H. beschlossen hatte, änderte sie die ursprünglichen Grundsteuerbescheide gegenüber den Klägern und setzte die für das Kalenderjahr 2021 jeweils zu entrichtende Grundsteuer B unter Berücksichtigung eines Hebesatzes von 610 v. H. neu fest.

Dagegen richteten sich die nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klagen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab:

  • Die Grundsteueränderungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Denn die Anhebung des Hebesatzes auf 610 v. H. ist ermessensfehlerfrei erfolgt.

  • Die Anhebung hielt sich in den Grenzen des der Beklagten im Rahmen ihrer Finanzhoheit zustehenden weiten Satzungsermessens.

  • Sie steht auch nicht im Widerspruch zu dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Grundsteuer aus dem Jahr 2018. Das gemeindliche Hebesatzrecht bleibt für die Dauer der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Fortgeltungsanordnung unberührt.

  • Ebenso wenig verstößt die Anhebung des Hebesatzes gegen den Gleichheitsgrundsatz.

  • Sie ist auch weder treuwidrig noch willkürlich. Vielmehr ist sie angesichts dessen, dass die Haushaltssatzung der Beklagten für das Haushaltsjahr 2021 im Ergebnishaushalt ein Defizit von 8.079.000,00 € ausweist und eine Kreditaufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen vorsieht, sachlich gerechtfertigt.

  • Darüber hinaus wird infolge der Anhebung des Hebesatzes auch die sogenannte Erdrosselungsgrenze als äußerste Schranke der Besteuerung nicht überschritten.

Hinweis:

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen. Der Volltexte der Entscheidungen (5 K 999/21.KO und 5 K 1000/21.KO) sind auf der Homepage des VG Koblenz veröffentlicht.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung Nr. 20/2022 v. (RD)

Fundstelle(n):
NWB KAAAI-62533