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BBK Nr. 11 vom Seite 525

Handlungsbedarf beim aktienrechtlichen Vergütungsbericht nach Erstellung und Prüfung

Anforderungen aufgrund der Neugestaltung durch das ARUG II

Prof. Dr. Holger Philipps

Mit [i]Philipps, Handbuch zum Vergütungsbericht – Aktienrechtlicher Bericht zur Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung der börsennotierten Gesellschaft, 1. Aufl. 2021 dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurden neue gesetzliche Vorschriften zur Vergütungsberichterstattung eingeführt. Börsennotierte Gesellschaften müssen nunmehr zusätzlich einen separaten Vergütungsbericht mit zahlreichen weiteren Angaben zur Vergütung der Organmitglieder erstellen. Ein Verzicht auf die Individualisierung der Vorstandsbezüge durch einen Hauptversammlungsbeschluss ist nicht mehr möglich. Der Beitrag zeigt, welche weiteren Hürden betroffene Unternehmen nach erstmaliger Erstellung und Prüfung des neu gestalteten Vergütungsberichts noch nehmen müssen.

I. Weiterentwicklung der Vergütungsberichterstattung

[i]Claßen/Hargarten/Quick, Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II), WP Praxis 8/2020 S. 231 NWB MAAAH-53929 Unter anderem, um die Mitwirkung der Aktionäre bei börsennotierten Gesellschaften zu verbessern, hat der EU-Gesetzgeber vor nunmehr rund fünf Jahren die sog. zweite Aktionärsrechterichtlinie 2017/828 (2. ARRL) veröffentlicht und damit den dazu mit der Richtlinie 2007/36/EG bereits eingeschlagenen Weg weiter fortgesetzt. In deutsches Recht transformiert wurde die 2. ARRL mit dem am in Kraft getretenen „Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)“.

Ein inhaltliches Kernelement des ARUG II betrifft die Aufnahme des Vergütungsberichts in die aktienrechtlichen Vorschriften (normiert vor allem in § 162 AktG), flankiert durch – dem deutschen Recht bisher unbekannte – Informationspflichten und -anforderungen. Einhergehend damit wurden die bisherige handelsrechtliche Vergütungsberichterstattung als Teil des Lage- bzw. Konzernlageberichts und die Anforderungen zur individualisierten Angabe der Vorstandsbezüge im Anhang bzw. Konzernanhang aufgehoben.S. 526

[i]Kirsch, Vergütungsbericht (§ 162 AktG), infoCenter NWB YAAAH-41003 Der Gesetzgeber betrachtet den aktienrechtlichen Vergütungsbericht der börsennotierten Gesellschaft als „ein wesentliches Instrument zur Information der Aktionäre, Förderung der Unternehmens- und Vergütungstransparenz einschließlich der Überwachung der Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung sowie zur Sicherstellung der Rechenschaftspflicht der Mitglieder der Unternehmensleitung.“

Hinweis:

Die [i]Berichtspflichtige Unternehmen Rechtsform der vergütungsberichtspflichtigen börsennotierten Gesellschaft ist gesetzlich nicht beschränkt. In den Anwendungsbereich des aktienrechtlichen Vergütungsberichts fallen damit die AG, die SE und die KGaA sowie mögliche Mischformen. Erstellungspflichtig ist die Gesellschaft, nicht ihr Konzern.

Erstmals [i]Ersterstellung für 2021 zu erstellen war dieser Vergütungsbericht bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr für das Geschäftsjahr 2021 im Geschäftsjahr 2022 (§ 26j Abs. 2 EGAktG). Die erste Umsetzung der inhaltlichen und auch konzeptionellen Neugestaltung des Vergütungsberichts wird damit für börsennotierte Gesellschaften nun bereits abgeschlossen sein. Der „Durchlauf“ durch die Hauptversammlungen und die anschließende Veröffentlichung aber für viele noch nicht. Dies nimmt der vorliegende Beitrag zum Anlass, in den folgenden Abschnitten damit verbundene An- und Herausforderungen kurz zu erörtern.

II. Rolle der Hauptversammlung beim aktienrechtlichen Vergütungsbericht

1. Billigungsbeschluss oder beschlusslose Erörterung

1.1 Abschaffung des „Opting-Out“-Beschlusses

[i]Verzichtsbeschluss nicht mehr möglichWelche Rolle kommt der Hauptversammlung bzw. den Aktionären beim aktienrechtlichen Vergütungsbericht zu? Bislang hatten diese dabei keine Befugnisse. Über den Lagebericht bzw. Konzernlagebericht, in denen der Vergütungsbericht bislang zumeist aufgenommen war (§§ 289a Abs. 2, 315a Abs. 2 HGB a. F. (vor ARUG II)), wurde mangels Feststellung nicht gesondert beschlossen. Möglich war bislang allein ein „Opting-Out“-Beschluss, d. h. ein Beschluss zum Verzicht auf individuelle Bezügeangaben für den Vorstand der Berichtsgesellschaft im Vergütungsbericht respektive im Anhang bzw. Konzernanhang (§§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 3 HGB a. F. (vor ARUG II)). Ein solcher Beschluss ist nun nicht mehr möglich.

1.2 Große börsennotierte Gesellschaften

[i]Billigungsbeschluss verpflichtendAls Ausdruck der Stärkung ihrer Rechte fassen die Aktionäre künftig einen Billigungsbeschluss zum Vergütungsbericht, bei großen börsennotierten Gesellschaften verpflichtend (§ 120a Abs. 4 AktG). Gegenstand des Votums der Hauptversammlung ist der erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Der Billigungsbeschluss ist demnach jährlich zu fassen, bei Rumpfgeschäftsjahren entsprechend.

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