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Kurzfassung zum Beitrag von RA Dr. Philipp Fölsing, WP Praxis 6/2022 S. 214

Fall Wirecard: Schadenersatz für die Aktionäre

RA Dr. Philipp Fölsing

Den Wirecard-Aktionären droht ein Totalverlust. Denn in der Insolvenz gehen sie leer aus. Ihre Schadenersatzansprüche werden gem. § 39 Abs. 3 InsO genau wie ihre Einlagen nicht bei der Schlussverteilung im Insolvenzverfahren berücksichtigt. Nach § 199 InsO treten sie hinter alle Insolvenzgläubiger und nachrangigen Gläubiger zurück. Deshalb nehmen zahlreiche Aktionäre die langjährige Abschlussprüferin der Wirecard AG auf Schadenersatz in Anspruch. Wegen der Vielzahl der gleichartigen Forderungen leitete gem. § 32b Abs. 1 ZPO das LG München I am Sitz der Emittentin ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) ein. Gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG legte es dem übergeordneten BayObLG verschiedene Feststellungsziele zur Herbeiführung eines für die Einzelverfahren verbindlichen Musterentscheids vor. Dabei erscheint zweifelhaft, ob das KapMuG auf Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers überhaupt anwendbar ist.

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV

Auch wenn ein Musterverfahren nach dem KapMuG bei Schadenersatzklagen gegen den gesetzlichen Abschlussprüfer mangels Vorliegens einer öffentlichen Kapitalmarktinformation ausscheidet: Der Wirecard-Fall zeigt deutlich...

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