Finanzverwaltungsgesetz | Aufgaben des BZSt (BMF)
Das BMF hat zu den Aufgaben des BZSt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz Stellung genommen ().
Danach obliegt dem BZSt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde für folgende Aufgaben:
1. Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach
den Doppelbesteuerungsabkommen (entsprechend Art. 25 Abs. 1, 2 und 5 OECD-MA) und
im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen v. (ABl. L 225 v. , S. 10) in der jeweils geltenden Fassung und
dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz v. (BGBl. I S. 2103) in der jeweils geltenden Fassung
2. Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO
3. Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten (hier: Einzelfälle)
4. Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen (hier: Einzelfälle) nach den Doppelbesteuerungsabkommen, Informationsaustauschabkommen, anderen Amtshilfevereinbarungen, dem EG-Amtshilfe-Gesetz, dem EG-Beitreibungsgesetz sowie nach § 117 AO (siehe auch BStBl I 1977, 33).
Nicht delegiert ist die Zuständigkeit für
Vereinbarungen über die Auslegung und Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 OECD-Musterabkommen, jedoch ausgenommen die in Nr. 2 genannten Vorabverständigungsverfahren) und
die Beratung darüber, wie Doppelbesteuerungen in Fällen vermieden werden können, die im konkret anzuwendenden Abkommen nicht behandelt sind (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 OECD-Musterabkommen).
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
IAAAI-62217