Fortführung des Einspruchsverfahrens nach Änderung des angefochtenen Bescheids
Leitsatz
1. Die Fortführung des Einspruchsverfahrens gegen den neuen Verwaltungsakt gemäß § 365 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO setzt voraus,
dass die Adressaten und der Besteuerungsgegenstand des unwirksamen und des ersetzenden Verwaltungsaktes identisch sind. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein an eine vollbeendete Gesellschaft gerichteter und daher nichtiger Bescheid durch einen
an die Gesamtrechtsnachfolgerin jener Gesellschaft gerichteten Bescheid ersetzt wird.
2. Die Anwendung des § 365 Abs. 3 AO setzt voraus, dass gegen den geänderten oder ersetzten Verwaltungsakt ein zulässiger
Einspruch eingelegt worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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