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FG München Urteil v. - 4 K 3174/17

Gesetze: AO § 365 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, AO § 110, AO § 125 Abs. 1

Fortführung des Einspruchsverfahrens nach Änderung des angefochtenen Bescheids

Leitsatz

1. Die Fortführung des Einspruchsverfahrens gegen den neuen Verwaltungsakt gemäß § 365 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO setzt voraus, dass die Adressaten und der Besteuerungsgegenstand des unwirksamen und des ersetzenden Verwaltungsaktes identisch sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein an eine vollbeendete Gesellschaft gerichteter und daher nichtiger Bescheid durch einen an die Gesamtrechtsnachfolgerin jener Gesellschaft gerichteten Bescheid ersetzt wird.

2. Die Anwendung des § 365 Abs. 3 AO setzt voraus, dass gegen den geänderten oder ersetzten Verwaltungsakt ein zulässiger Einspruch eingelegt worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAI-62162

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FG München, Urteil v. 11.03.2020 - 4 K 3174/17

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