USt direkt digital Nr. 10 vom Seite 1

Aufteilungsgebot im Hotelgewerbe auf dem Prüfstand

RA Ruth Sterzinger | Redaktion Umsatzsteuer direkt digital | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Der BFH hat sich mit einer neuen Entscheidung erneut mit dem Aufteilungsgebot im Hotelgewerbe befasst. Das Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen (wie die Nutzung eines Spa-Bereichs) wurde vom BFH bisher als unionsrechtskonform angesehen. Aber inzwischen ist fraglich, ob an dieser Rechtsprechung nach Ergehen des EuGH-Urteils "Stadion Amsterdam" noch festzuhalten ist. In diesem Urteil hatte der EuGH entschieden, dass eine einheitliche Leistung, die aus zwei Bestandteilen besteht, nur zu dem für die einheitliche Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern ist, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet und zwar auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils bestimmt werden kann. Hieraus könnte für das gesetzliche Aufteilungsgebot in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG folgen, dass bei unselbständigen Nebenleistungen die gesamte einheitliche Leistung dem ermäßigten Steuersatz der Hauptleistung (Übernachtung) zu unterwerfen ist. In der aktuellen Entscheidung hat daher der XI. Senat des BFH wegen ernstlicher Zweifel eine Aussetzung der Vollziehung in den Fällen des gesetzlichen Aufteilungsgebots bei Hotelübernachtung mit Zusatzleistungen gewährt. Die Einzelheiten der Entscheidung stellt Ihnen Ralf Walkenhorst ab S. 2 vor.

Das neue zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation befasst sich insbesondere mit den Fragen, unter welchen Voraussetzungen Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter als Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner sind. Carsten Timm beleuchtet das BMF-Schreiben auf S. 15.

Mit herzlichen Grüßen,

Ruth Sterzinger

Fundstelle(n):
USt direkt digital 10 / 2022 Seite 1
AAAAI-62156