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Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ist ernstlich zweifelhaft
(AdV)
Der BFH musste in einem Aussetzungsverfahren dazu Stellung nehmen, ob das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG dem Unionsrecht entspricht.
I. Leitsatz
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG im nationalen Recht angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit Unionsrecht vereinbar ist (Anschluss an den , BFHE 273 S. 351).
II. Sachverhalt
Eine GmbH betreibt ein Hotel und Restaurant. In den Streitjahren 2014 bis 2017 erhielten alle Hotelgäste auch ein Frühstück sowie Zugang zur hoteleigenen Badelandschaft. In den Rechnungen wies die GmbH Umsatzsteuer i. H. von 7 % für die Übernachtungen und i. H. von 19 % für Frühstück und Spa aus. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2017 vertrat die GmbH erstmals die Auffassung, Übernachtung und Frühstück seien eine einheitliche Leistung zum ermäßigten Steuersatz i. H. von 7 %. Das FA stimmte den Steuererklärungen jeweils zu.
Im September 2018 beantragte die GmbH die Herabsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2014 bis 2016, da Übernachtung und Frühstück als eine einheitliche Leistung dem ermäßigten Steuersatz i. H. von 7 % unterlägen. Diesen Antrag erweiterte sie im Januar 2019 ...