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IWB Nr. 10 vom Seite 374

Die Kennzeichen (Hallmarks) nach DAC6

Dipl.-Wirtschaftsjurist Thorsten Wagemann

I. Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

In der EU wurde durch die am veröffentlichte DAC6 (Richtlinie (EU) 2018/822) zur Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2011/16/EU) ein verpflichtender automatischer Informationsaustausch für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen konstituiert. In Deutschland fanden die entsprechenden Regelungen in den §§ 138d138k AO ihre Umsetzung (Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, BGBl 2019 I S. 2875).

[i]Anzeigepflicht gilt seit Juli 2020Grundsätzlich müssen Meldungen per elektronischem Datensatz ab dem an das BZSt erfolgen, wenn der erste Schritt für die Steuergestaltung nach dem umgesetzt wurde. Die Meldepflicht für die Steuergestaltungen kann sowohl den Steuerpflichtigen selbst als auch sog. Intermediäre (Steuerberater, Rechtsanwälte sowie Banken, die entsprechende Gestaltungen anbieten bzw. umsetzen) treffen.

Bei diesen grenzüberschreitenden Gestaltungen müssen bestimmte Merkmale (sog. Hallmarks) für eine Meldepflicht erfüllt sein.

II. Der Main benefit-Test

[i]Ist ein Hauptvorteil steuerlicher Natur?Im Rahmen der deutschen Umsetzung der DAC6 verweist § 138d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b AO bezüglich der relevanten Kennzeichen auf . Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang zwischen Kennzeichen, deren Voraussetzung ein positiver Main benefit-Test (oder Hauptvorteilstest) ist (

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