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Vertreterhaftung nach § 69 AO
Die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nach § 69 AO für die Steuerschulden seiner GmbH ist ein großes praxisrelevantes Gefahrenpotenzial, wie jüngst wieder eine Entscheidung des BFH zur Haftung für Lohnsteuer belegt hat (, NWB ZAAAI-60584).
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Verschuldenshaftung
[i]Keine großen Anforderungen an VerschuldenZwar ist bei der Haftung nach § 69 AO eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung steuerlicher Pflichten, die der Geschäftsführer für seine GmbH wahrnimmt, erforderlich, aber zum einen indiziert der objektive Pflichtverstoß das Verschulden (, NWB DAAAI-58209) und zum anderen liegt ein Übernahmeverschulden vor, wenn ein Geschäftsführer ohne entsprechendes Wissen um seine Pflichten seine Funktion ausübt.
Beauftragung eines Steuerberaters
[i]Einschaltung eines Steuerberaters befreit nicht per se von der HaftungDie Beauftragung eines Steuerberaters stellt den Geschäftsführer zudem nicht generell von der Haftung frei. Er hat diesem vielmehr die notwendigen Informationen zu geben und seine Tätigkeit ebenso zu überwachen; dies gilt insbesondere bei gewichtigen steuerlichen Sachverhalten (, NWB ZAAAI-60584).
Tatsächliche Machtverhältnisse unerheblich
[i]Auch Strohleute haftenUnerheblich ist, ob...