Instanzenzug: Az: 13 U 1001/19vorgehend LG Konstanz Az: 2 O 342/18nachgehend Az: 2 BvR 2047/21 Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Gründe
1Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf Grund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union zuzulassen (vgl. , NVwZ 2016, 378, juris Rn. 11; Beschluss vom - 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, juris Rn. 8). Die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV sind nicht erfüllt:
2Es ist auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerde angeführten Stellungnahme der Europäischen Kommission vom - sj.h(2019)8760684 eindeutig, dass die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sowie Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht darauf abzielen, dem Käufer eines mit einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Kraftfahrzeugs einen Anspruch gegen den Hersteller auf (Rück-)Abwicklung des mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags zu gewähren ( Rn. 3, juris).
3Schon gar nicht schließen die genannten Vorschriften im Rahmen des deliktischen Schadensrechts nach §§ 823 ff. BGB die Anrechnung von Nutzungsvorteilen im Wege des Vorteilsausgleichs aus. Der Senat teilt auch insoweit die Auffassung des VI. Zivilsenats ( Rn. 72 ff., BGHZ 225, 316). Dass keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die Vorteilsanrechnung bestehen, wird durch die besagte Stellungnahme der Europäischen Kommission vom (dort Rn. 82 ff.) - was die Beschwerde unerwähnt lässt - sogar ausdrücklich bestätigt. Zweifel ergeben sich entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Verbrauchsgüterkauf, nach der ein Verkäufer, der ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, vom Verbraucher für die Zeit bis zur Ersatzlieferung keinen Nutzungsersatz verlangen kann (Urteil vom - C-404/06 Rn. 43, VersR 2008, 979). Diese Rechtsprechung ist schon deshalb nicht auf den Streitfall übertragbar, weil sie auf der Besonderheit beruht, dass die Ersatzlieferung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG "unentgeltlich" zu erfolgen hat ( Rn. 28 ff., VersR 2008, 979).
4Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:150921BVIIZR27.21.0
Fundstelle(n):
QAAAI-61961