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E-Mail: Absender muss Zugang nachweisen
Wer eine E-Mail absendet, z. B. um einen Vertrag zu kündigen, trägt die volle Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist. Eine Beweiserleichterung, weil es keine Unzustellbarkeitsmeldung gegeben hat, ist nicht möglich. Das hat das entschieden. Im konkreten Fall betraf das Urteil zwar ein zurückzuzahlendes Darlehen, der Fall dürfte aber auch auf andere Rechtsgeschäfte Auswirkungen haben. Im Zweifel sollten Unternehmer bei einer E-Mail eine Lesebestätigung anfordern oder ein Einschreiben mit Rückschein (und Zeugen).