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Kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Komplementär-GmbH mit eigenem Geschäftsbetrieb
Die zutreffende Einordnung der Anteile an der Komplementär-GmbH als notwendiges Sonderbetriebsvermögen ist für die laufende Besteuerung und für erfolgsneutrale Umstrukturierungen von besonderer Bedeutung. Die Anteile an der Komplementär-GmbH sind nicht zwingend dem Sonderbetriebsvermögen zuzuordnen. Mit Urteil vom - IV R 15/19, NWB SAAAI-05466, entschied der BFH, dass die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH trotz einer Geschäftsbeziehung zwischen den Gesellschaften nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen zählt, wenn die Komplementär-GmbH einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht nur untergeordneter Bedeutung unterhält.
Sachverhalt
Im Urteilsfall hielt ein Kommanditist einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG mehrheitlich die Anteile an der Komplementär-GmbH. Die GmbH & Co. KG vermietete eigenes Grundvermögen. Neben der Haftung und Geschäftsführung übernahm die Komplementär-GmbH anfallende Arbeiten (u. a. Hausverwaltung und Buchführung) für die GmbH & Co. KG. Darüber hinaus verfügte sie über erheblichen eigenen Grundbesitz und war selbst an weiteren Immobiliengesellschaften beteiligt.
Der Kommanditist schenkte Anteile an d...