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Erbringung von Steuerberatungsleistungen durch den Abschlussprüfer
Auswirkungen auf die Prüfungsqualität
Immer wenn es zu Unternehmensschieflagen und Bilanzskandalen kommt, wird den Abschlussprüfern Versagen vorgeworfen. Im Zentrum der Diskussion steht häufig die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen bzw. Steuerberatungsleistungen an Prüfungsmandanten, weil dadurch die Unabhängigkeit der Prüfer gefährdet wird. Insofern kam es im Laufe der Zeit zu immer stärkeren Einschränkungen bezüglich der Zulässigkeit von Prüfung und Beratung. Die empirische Forschung konnte aber aufzeigen, dass es dadurch nicht zu einer verringerten Prüfungsqualität kommt, wohl aber zu entsprechenden Wahrnehmungen. Es zeigt sich des Weiteren, dass Steuerberatungsleistungen durch besondere Wirkungsmechanismen gekennzeichnet sind und möglicherweise sogar qualitätssteigernd wirken. Vor diesem Hintergrund erscheinen Beschränkungen in der Steuerberatung von Prüfungsmandanten, wie zuletzt durch das FISG, nicht gerechtfertigt.
Dimmer, Die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer, WP Praxis 9/2021 S. 300, NWB SAAAH-87066
Die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen für Prüfungsmandanten hat gegenläufige Effekte auf die Prüfungsqualität. Auf der einen Seite bedrohen sie die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, auf der anderen Seite erhöhen sie dessen Fehleraufdeckungsfähigkeit durch Informationsvorteile.
Zur Erfüllung der Aufgaben von Abschlussprüfungen muss nicht nur die tatsächliche Prüfungsqualität hoch sein. Adressaten müssen auch eine hohe Prüfungsqualität wahrnehmen.
Die Honorarpublizität im Anhang hilft Abschlussadressaten, mögliche Beeinträchtigungen der Unabhängigkeit zu erkennen. Nach den Erkenntnissen der empirischen Forschung haben Nichtprüfungshonorare keine negativen Auswirkungen auf die tatsächliche Unabhängigkeit, wohl aber auf die wahrgenommene Unabhängigkeit. Honorare für Steuerberatungsleistungen zeigen andere, positivere Auswirkungsmuster auf die tatsächliche und die wahrgenommene Prüfungsqualität.
I. Einleitung
Abschlussprüfungen resultieren in der Abgabe eines Urteils über die Normenkonformität der Rechnungslegung (ISA 200.5). Dadurch verbessert die Abschlussprüfung die Glaubwürdigkeit von Jahresabschlüssen und Lageberichten. Sie trägt somit zum Anlegerschutz bei und verringert das wahrgenommene Anlagerisiko sowie die Kapitalkosten der Unternehmen. Diese Aufgaben kann die Abschlussprüfung aber nur erfüllen, wenn sie mit angemessener Qualität durchgeführt wird. Prüfungsqualität lässt sich als die Wahrscheinlichkeit definieren, dass der Abschlussprüfer wesentliche Falschdarstellungen im Jahresabschluss des Mandanten entdeckt (Kompetenz) und zudem über diese wahrheitsgemäß berichtet (Unabhängigkeit). Beide Komponenten der Prüfungsqualität müssen nicht nur tatsächlich erfüllt sein, sondern auch von den Jahresabschlussadressaten als erfüllt wahrgenommen werden.