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Kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Komplementär-GmbH mit eigenem Geschäftsbetrieb
Anmerkungen zum
Die zutreffende Einordnung der Anteile an der Komplementär-GmbH als notwendiges Sonderbetriebsvermögen ist für die laufende Besteuerung und für erfolgsneutrale Umstrukturierungen von besonderer Bedeutung. Die Anteile an der Komplementär-GmbH sind nicht zwingend dem Sonderbetriebsvermögen zuzuordnen. Mit Urteil vom entschied der BFH, dass die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH trotz einer Geschäftsbeziehung zwischen den Gesellschaften nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen zählt, wenn die Komplementär-GmbH einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht nur untergeordneter Bedeutung unterhält.
Wie lässt die die BFH-Entscheidung einordnen?
Stellen die (mehrheitlichen) Anteile des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH zwingend Sonderbetriebsvermögen dar?
Wie kann eine Abgrenzung erfolgen, ob eine Kapitalbeteiligung zum Sonderbetriebsvermögen II gehört?
I. Sachverhalt
[i]Strahl, Einengende Konturierung des Sonderbetriebsvermögens II, NWB 10/2022 S. 649, NWB BAAAI-05690 Im Urteilsfall hielt ein Kommanditist einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG mehrheitlich die Anteile an der Komplementär-GmbH. Die GmbH & Co. KG vermietete eigenes Grundvermögen. Neben der Haftung und Geschäftsführung übernahm die Komplementär-GmbH anfallende Arbeiten (u. a. Hausverwaltung und Buchführung) für die GmbH & Co. KG. Darüber hinaus verfügte sie über erheblichen eigenen Grundbesitz und war selbst an weiteren Immobiliengesellschaften beteiligt.
Der Kommanditist schenkte Anteile an der Komplementär-GmbH seinen Kindern. Die Finanzverwaltung nahm in diesem Zuge eine Entnahme des GmbH-Anteils aus dem Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten bei der GmbH & Co. KG an. Streitig ist, ob die Anteile an der Komplementär-GmbH zuvor Betriebsvermögen darstellten und eine Entnahmebesteuerung zu erfolgen hat.
Die Finanzverwaltung begründete die Einordnung als Sonderbetriebsvermögen mit den bestehenden Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Gesellschaften. Zudem sei bei einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG die Beteiligung an der Komplementär-GmbH stets eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage. Dagegen trug die GmbH & Co. KG als Klägerin vor, die Tätigkeit der Komplementär-GmbH habe sich nicht nur auf die Geschäftsführung beschränkt und ein eigener Geschäftsbetrieb habe bestanden.