Online-Nachricht - Montag, 16.05.2022

Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug aus Schwarzeinkäufen (FG)

Ein Vorsteuerabzug aus von der Steuerfahndung festgestellten Schwarzeinkäufen ist nicht möglich, wenn keine entsprechenden Rechnungen vorliegen ().

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb in den Streitjahren einen Kiosk. Eine bei einer Lieferantin durchgeführte Steuerfahndungsprüfung stellte fest, dass diese ihren Kunden - auch der Klägerin - die Möglichkeit eingeräumt hatte, Waren gegen Barzahlung ohne ordnungsgemäße Rechnung zu beziehen. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse führte eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin Eingangsumsätze der Lieferantin und die entsprechenden Ausgangsumsätze nicht in ihrer Buchführung erfasst hatte. Das Finanzamt schätzte daraufhin Umsätze bei der Klägerin hinzu, gewährte aber mangels Rechnung keinen Vorsteuerabzug auf die Schwarzeinkäufe.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass ihr auch ohne Vorlage von Rechnungen ein Vorsteuerabzug zustehe, da der Kontrollfunktion der Rechnungen im Streitfall keine Bedeutung zukomme. Die Steuerfahndung habe das Konto der Klägerin bei der Lieferantin ausgewertet, sodass das Finanzamt über sämtliche Angaben für eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs verfüge.

Die Richter des FG Münster wiesen die Klage ab:

  • Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Zwar kann ausnahmsweise auf bestimmte formelle Voraussetzungen verzichtet werden, wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind.

  • Dies führt aber nicht dazu, dass vollständig auf Rechnungen verzichtet werden kann. Der Unternehmer muss jedenfalls darlegen und nachweisen, dass er eine ordnungsgemäße Rechnung besessen hatte. Der fehlende Nachweis eines solchen Rechnungsbesitzes kann nicht durch eine Schätzung ersetzt werden.

  • Die Klägerin ist im Streitfall niemals in Besitz von Rechnungen über die von ihrer Lieferantin bezogenen Schwarzeinkäufe gewesen, da diese hierüber keine Rechnungen ausgestellt hat. Auch das Debitorenkonto der Klägerin bei der Lieferantin stellt keine ordnungsgemäße Rechnung dar, denn die Buchführung dient lediglich eigenbetrieblichen Dokumentationszwecken des leistenden Unternehmers.

Hinweis:

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter Mai 2022 (il)

Fundstelle(n):
NWB EAAAI-61725