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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 7 K 11127/18

Gesetze: EUV 2016/679 Art 15; GG Art 19 Abs 4; GG Art 20 Abs 3

Dem Steuerpflichtigen steht grundsätzlich ein Anspruch auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren zu – Die DSGVO findet auch auf direkte Steuern Anwendung

Leitsatz

  1. Aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und dem nunmehr in Art. 41 II lit. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) ausdrücklich verankerten Recht auf Gehör folgt grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht, welches die Finanzbehörde mit dem Schutz Dritter und ihrem Ermittlungsinteresse sowie ihrem Verwaltungsaufwand abzuwägen hat.

  2. Die Bestandskraft des Steuerbescheides steht dem Akteneinsichtsrecht hierbei nicht grundsätzlich entgegen.

  3. Die DSGVO ist im Bereich der Steuerverwaltung auch bei der Verwaltung der direkten Steuern anwendbar.

  4. Dem Steuerpflichtigen steht ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu. Die konkrete Ausgestaltung liegt im Ermessen der Finanzbehörde.

  5. Die Gewährung von Akteneinsicht kann sich als die zweckmäßigste Form der Auskunftserteilung erweisen.

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 979 Nr. 18
RAAAI-61712

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 18.03.2022 - 7 K 11127/18

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