Online-Nachricht - Donnerstag, 12.05.2022

Grundsteuerreform | Informationsschreiben an Eigentümer in Baden-Württemberg (FinMin)

Das Land Baden-Württemberg startet mit der Versendung von Informationsschreiben an private Grundstückseigentümer.

Hierzu führt das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg weiter aus:

Die Steuererklärung für die Grundsteuer rückt näher: Ab dem kann sie bequem über ELSTER elektronisch abgegeben werden. Daher beginnt die baden-württembergische Finanzverwaltung am Montag, , mit dem Versand der Informationsschreiben an die privaten Eigentümer von Grundstücken. Die Aktion dauert voraussichtlich bis Ende Juni.

Die Schreiben sollen die Bürger bei ihrer Grundsteuererklärung, auch "Feststellungserklärung" genannt, unterstützen. Darin stehen relevante Informationen und Modalitäten: So beinhalten die Schreiben konkrete Angaben zum jeweiligen Grundstück - wie beispielsweise das Aktenzeichen.

Zudem informieren sie darüber, wo die weiteren erforderlichen Daten für die Feststellungserklärung - wie Grundstücksgröße und Bodenrichtwerte - zu finden sind: nämlich auf der zentralen Internetseite zur Grundsteuerreform unter www.grundsteuer-bw.de. Um die Erklärung zu erstellen, reichen bei den meisten Grundstücken diese Informationen aus. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung endet am .

Ausführliche Informationen liefern neben der Landesseite www.grundsteuer-bw.de auch die FAQ zur Grundsteuer auf der Webseite des Finanzministeriums. Erklärvideos gibt es ebenfalls unter www.grundsteuer-bw.de.

Fragen, auch zu Grundsteuermodellen anderer Bundesländer, beantwortet rund um die Uhr ein Steuerchatbot unter www.steuerchatbot.de. Darüber hinaus helfen die örtlichen Finanzämter bei Fragen weiter - sowohl über ein Kontaktformular als auch telefonisch oder in vorher vereinbarten Sprechstunden: Die Kontaktdaten stehen unter https://kontakt.fv-bwl.de. Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte und deren Veröffentlichung ist der Gutachterausschuss der jeweiligen Kommune zuständig.

Hinweis:

Ein Muster eines Informationsschreibens können Sie hier einsehen:

Datei öffnen

Quelle: Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, Newsletter v. (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAI-61532