BGH Beschluss v. - 5 StR 216/21

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren: Begründungsfehler bei Anschluss an ein Sachverständigengutachten

Gesetze: § 20 StGB, § 63 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Instanzenzug: Az: 1 KLs 106 Js 19857/20

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch wenn der Verweis auf ein vom Sachverständigen genutztes statistisches Instrument zur Beurteilung künftigen Verhaltens eines Straftäters (hier HCR-20), welches zudem nicht näher erläutert wird, die erforderliche Einzelfallbetrachtung nicht ersetzen kann (vgl. ; NStZ-RR 2016, 242 f. mwN) und die aus sachverständiger Sicht gegebene Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten eine Freiheitsentziehung für unbestimmte Zeit nach § 63 StGB für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 166/20; vom - 3 StR 311/13, NStZ-RR 2014, 42 f.), genügen die ergänzenden einzelfallbezogenen Erwägungen des Landgerichts noch zur Begründung der konkreten Gefährlichkeit des Beschuldigten (vgl. hierzu nur , NStZ-RR 2020, 274).
Cirener     
        
Gericke     
        
Mosbacher
        
Resch     
        
von Häfen     
        

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:310821B5STR216.21.0

Fundstelle(n):
CAAAI-61461