Berücksichtigung von Aufwendungen bei sog. Drittaufwand für ein häusliches Arbeitszimmer
Bezug:
Dieser Karteieintrag ersetzt den Erlass des SF Bremen vom – 900 – S 2145 – 1/2014 – 1/2016 11-1.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur unter den in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG / § 9 Abs. 5 S. 1 EStG genannten Voraussetzungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden.
Werbungskosten und Betriebsausgaben sind Aufwendungen die durch den Betrieb veranlasst sind (Betriebsausgaben) oder zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen getätigt werden (Werbungskosten). Für den Abzug dieser Aufwendungen ist es erforderlich, dass es sich um eigene Verbindlichkeiten des Stpfl. handelt und er diese selbst bestritten hat. Liegt hingegen Drittaufwand vor ist dieser nicht abzugsfähig, da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Stpfl. insoweit nicht gemindert wurde.
(Mit-)Eigentum
Für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen ist in grundstücksorientierte (z.B. AfA, Schuldzinsen, Grundsteuer, Versicherungen) und nutzungsorientierte Aufwendungen (z.B. Reinigungskosten, Renovierungskosten für das Arbeitszimmer, anteilige Energie- und Wasserkosten) zu unterscheiden.
Dem ; BStBl. II 2018 S. 355) folgend können grundstücksorientierte Aufwendungen nur in Höhe des Miteigentumsanteils des Ehegatten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden.
Nutzungsorientierte Aufwendungen hingegen sind steuerlich dem zuzurechnen, der sie finanziell getragen hat. In der Folge sind entsprechende Aufwendungen, die von einem gemeinsamen Konto gezahlt werden in voller Höhe abzugsfähig, soweit sie anteilig auf das Arbeitszimmer entfallen.
Mietobjekt
Auf Bund-Länder-Ebene wurde die Berücksichtigung von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in einem Mietobjekt mit folgendem Ergebnis erörtert:
Mietzahlungen sind den grundstücksorientierten Aufwendungen zuzurechnen. Maßgebend für die Berücksichtigung ist, unabhängig von der Zahlung, wer diese Schuldet.
1. Beide Ehegatten/Lebenspartner sind Schuldner der Mietaufwendungen und die Zahlungen erfolgen vom gemeinsamen Konto
Soweit der Nutzungsumfang des häuslichen Arbeitszimmers nicht mehr als die Hälfte der gesamten Wohnfläche beträgt, kann der das Arbeitszimmer nutzende Stpfl. die auf die betriebliche/berufliche Nutzung entfallenden Aufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend machen.
Beträgt die Nutzfläche des häuslichen Arbeitszimmers mehr als die Hälfte der gesamten Wohnfläche sind die gemeinsam getragenen Mietaufwendungen als grundstücksorientierte Aufwendungen lediglich hälftig zu berücksichtigen. Die nutzungsorientierten Aufwendungen sind weiterhin vollständig (soweit sie auf das Arbeitszimmer entfallen) zu berücksichtigen.
2. Der nicht nutzende Ehegatte/Lebenspartner ist Schuldner der Mietaufwendungen und die Zahlungen erfolgen vom gemeinsamen Konto
Ist der nicht nutzende Ehegatte/Lebenspartner der alleinige Schuldner der Aufwendungen liegt, auch bei Zahlung vom gemeinsamen Konto, nicht abziehbarer Drittaufwand vor.
3. Der nutzende Ehegatte/Lebenspartner zahlt die Aufwendungen vom eigenen Konto
Zahlt der nutzende Ehegatte/Lebenspartner die Mietaufwendungen vom alleinigen Konto liegt, unabhängig von der Frage wer die Aufwendungen schuldet, abziehbarer Eigenaufwand vor.
Gemeinsames häusliches Arbeitszimmer
Grundsätzlich sind bei Ehegatten/Lebenspartner, die ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, die grundstücksorientierten Aufwendungen entsprechen der o.g. Ausführungen zu berücksichtigen. Erforderlich für den Abzug bei dem jeweiligen Ehegatten ist, dass jedem Stpfl. ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich genutzt werden kann.
Getrennte häusliche Arbeitszimmer innerhalb eines Objekts
Liegen in einem Objekt für mehrere Stpfl. getrennte Arbeitszimmer vor, steht jedem von ihnen der Höchstbetrag von 1.250 € zu. Stellt das häusliche Arbeitszimmer für einen der Stpfl. den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit dar, so können die von ihm selbst getragenen Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden. Die Voraussetzungen der Abzugsbeschränkung sind personenbezogen zu prüfen.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften
Nach Erörterung auf Bund-Länder-Ebene sind die o.g. Grundsätze auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften anzuwenden. Die Zuordnung der Aufwendungen zu einer Person wird jedoch nur dann erforderlich, wenn diese von einem gemeinsamen Konto bezahlt werden.
Die Senatorin für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen v. - 900-S
2145-1/2014-1/2016-1586061/2021
Fundstelle(n):
EStG-Kartei
BR EStG §
4 Abs. 5 Karte Nr.
1000
EStG-Kartei BR
EStG §
9 Karte Nr.
1000
DStR 2022 S. 840 Nr. 17
EStB 2022 S. 344 Nr. 9
MAAAI-61368