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Künstlersozialabgabe | „Gelegentliche Auftragserteilung“
Eine einmalige Auftragserteilung mit einem Entgelt i. H. von mehr als 450 € innerhalb eines mehrjährigen Erfassungszeitraums erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal „nicht nur gelegentlich“ i. S. von § 24 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 24 Abs. 3 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) und löst somit keine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG aus.
Im Streitfall sollte ein Rechtsanwalt, der einmalig im Jahr 2017 einen selbständigen Webdesigner mit der Erstellung einer Kanzlei-Website für 1.750 € beauftragt hatte, dafür eine Abgabe i. H. von 84 € zahlen, weil – so die Rentenversicherung – hierfür allein die in § 24 Abs. 3 KSVG genannte Wertgrenze von 450 € maßgeblich sei. Dem widerspricht das LSG Hamburg und verweist auf den Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm. Die Revision ist unter Az. B 3 KS 3/21 R beim Bundessozialgericht anhängig.