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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 4 KR 983/19

Gesetze: SGB V § 109 Abs. 4 S. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 137c; BGB § 387; KHEntgG § 1 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die intravenöse Applikation von Immunglobulinen (hier: IVIG) stellt keine Behandlungsmethode i.S. des § 137c SGB V dar.

2. Versicherte können eine Versorgung mit einem verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nur beanspruchen, wenn eine arzneimittelrechtliche Zulassung für das Indikationsgebiet besteht, in dem es angewendet werden soll.

3. Eine Versorgung mit IVIG im Rahmen eines Off-Label-Use kommt nur nach den Vorgaben des § 35c SGB V bzw. nach den allgemeinen, vom BSG entwickelten Grundsätzen für einen Off-Label-Use in Betracht.

Fundstelle(n):
YAAAI-61283

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.03.2022 - L 4 KR 983/19

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