Online-Nachricht - Dienstag, 10.05.2022

Bauvertragsrecht | Rechte von Bauherren beim sog. Verbraucherbauvertrag (OLG)

Ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB liegt auch dann vor, wenn Bauherren beim Neubau eines Wohnhauses die Gewerke an einzelne Handwerksunternehmen vergeben. Damit können diese sich auf die hieraus ergebenden Verbraucherrechte berufen und sind nicht verpflichtet, einem Handwerksunternehmen eine sog. Bauhandwerkersicherung zu stellen (OLG Zweibrücken, Urteil v. - 5 U 52/21; Revision anhängig, BGH-Az. VII ZR 94/22).

Hintergrund: Bauhandwerker können eine Sicherheitsleistung für ihre zu erbringenden Vorleistungen und Nebenforderungen nach § 650f BGB verlangen. Keine Sicherheit kann verlangt werden, wenn der Besteller Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u handelt, es sei denn, das Bauvorhaben wird durch einen Baubetreuer betreut, der über die Finanzierungsmittel verfügt.

Sachverhalt: Zwischen einem Handwerksunternehmen und einem Bauherren-Ehepaar kam es zum Streit über die Qualität der erbrachten Handwerksleistungen. Die Eheleute verweigerten die Zahlung des Restbetrags in Höhe von ca. 8.000 €. Auch der Forderung des Handwerkers nach einer Sicherheitsleistung für diese ausstehende Summe, z.B. durch eine Bankbürgschaft, wollten sie nicht nachkommen. Das in 1. Instanz angerufene Landgericht hatte die Bauherren zur Stellung der Bauhandwerkersicherung verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Eheleute hatte Erfolg:

  • Nach der Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts besteht der Anspruch des Handwerksunternehmens bereits deshalb nicht, weil es sich hier um einen Verbraucherbauvertrag handelt. In dieser Situation greift mit § 650f Abs. 6 BGB ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand zu Gunsten der Verbraucher.

  • In der Rechtsprechung besteht bislang keine Einigkeit darüber, ob von dem Anfang 2018 in das Gesetz eingeführten Verbraucherbauvertrag auch die gewerkeweise Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer umfasst ist.

  • Aus Gründen des Verbraucherschutzes kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmer alle Leistungen aus einer Hand erbringt oder die Bauherren die Leistungen einzeln vergeben.

  • Zudem können Bauträger oder Generalübernehmer die Verbraucherschutzvorschriften ansonsten durch Herausnahme einzelner Leistungen umgehen. Dies ist vom Gesetzgeber nicht gewollt.

Hinweis:

Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig. Die Revision ist beim BGH unter dem Az. VII ZR 94/22 anhängig.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB LAAAI-61270