1. § 102 Abs. 1 SGB X gilt nur für solche vorläufigen Leistungen, die ihre Grundlage in einer Ungewissheit über die Leistungszuständigkeit
des angegangenen Leistungsträgers haben. Die hinreichende Bestimmtheit des Vorläufigkeitsvermerks in dem entsprechenden Bewilligungsbescheid
erfordert Angaben dazu, für welches Kind ein Kindergeldanspruch zu prüfen sein könnte.
2. Aus dem Umstand, dass sich der Anspruch nach dem Wortlaut des § 103 Abs. 1 SGB X bzw. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegen den
für die entsprechende Leistung zuständigen Leistungsträger richtet und es sich nach dem Gesetzeswortlaut um einen Erstattungsanspruch
handelt, erschließt sich, dass die von dem erstattungsberechtigten Leistungsträger erbrachte Leistung und die von dem „zuständigen
Leistungsträger” geschuldete Leistung in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht kongruent sein müssen.
3. Der Sozialleistungsträger muss die Familienkasse über die Gewährung ungekürzter Sozialleistungen informieren, wenn er vermeiden
will, dass ein Leistungsempfänger und Kindergeldberechtigter durch Kindergeld einerseits und ungekürzte Sozialleistungen andererseits
doppelt begünstigt wird.
Fundstelle(n): WAAAI-61087
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 01.03.2022 - 5 K 834/18
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