1. Besteht ein Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X, tritt die Erfüllungsfiktion sogar bei einer sogenannten Doppelleistung
ein, insbesondere auch dann, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger – hier die Familienkasse – bereits geleistet
hat, bevor der Träger der Sozialleistungen seinerseits Leistungen an den Berechtigten erbracht hat. Das bloße Erheben eines
Erstattungsanspruches, der tatsächlich nicht besteht, löst die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X dagegen nicht aus.
2. § 102 Abs. 1 SGB X gilt nur für solche vorläufigen Leistungen, die ihre Grundlage in einer Ungewissheit über die Leistungszuständigkeit
des angegangenen Leistungsträgers haben.
3. Der Sozialleistungsträger muss die Familienkasse über die Gewährung ungekürzter Sozialleistungen informieren, wenn er vermeiden
will, dass ein Leistungsempfänger und Kindergeldberechtigter durch Kindergeld einerseits und ungekürzte Sozialleistungen andererseits
doppelt begünstigt wird.
4. Bloße Vermutungen zu den wesentlichen Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X – selbst
wenn diese lebensnah erscheinen und sich im Nachhinein deren Richtigkeit herausstellt – genügen nicht, um der Familienkasse
die positive Kenntnis von dem Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers mit der notwendigen Sicherheit zu verschaffen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAI-61082
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 01.03.2022 - 5 K 787/18
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