Fiktive Terminsgebühr bei Beendigung eines Klageverfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen
Leitsatz
Der Anwendungsbereich der fiktiven Terminsgebühr ist mit dem Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts
und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
vom (BGBl. 2020, 3229 ff.) für den Fall übereinstimmender Erledigungserklärungen erheblich ausgeweitet worden.
Hiernach kommt es nur darauf an, dass in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, eine Erledigung
im Sinne der Nr. 1002 VV RVG eingetreten ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2023 S. 146 Nr. 5 AO-StB 2023 S. 146 Nr. 5 DStR 2022 S. 1630 Nr. 31 DStRE 2022 S. 1532 Nr. 24 AAAAI-61064
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 30.03.2022 - 15 Ko 158/22
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