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NWB Nr. 19 vom Seite 1341

Geldwäscheprävention in der Kanzlei im Fokus der Aufsichtsbehörden

Dr. Christian Rosner

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1377In der Praxis werden Berufsträger verschiedenster Fachrichtungen, insbesondere auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare in die Pflicht genommen, an der Geldwäscheprävention aktiv mitzuwirken. Die GwG-Compliance hat vor diesem Hintergrund längst Eingang in die Kanzleiorganisation gefunden.

Pflicht der GwG-Verpflichteten zu internen Sicherungsmaßnahmen

[i]Es bestehen auch Melde- und Aufzeichnungs-/AufbewahrungspflichtenNach dem Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichtete müssen angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu steuern und zu mindern. Die Funktionsfähigkeit dieser internen Sicherungsmaßnahmen sind zu überwachen und bei Bedarf zu aktualisieren (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GwG). Es bestehen darüber hinaus Meldepflichten für Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§ 43 GwG). Außerdem sind Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu beachten (§ 8 GwG).

Aktuelle Rechtsprechung zu Geldwäscheprävention und deren Kontrolle

Aus jüngerer Zeit liegt eine Reihe von Gerichtsentscheidungen vor, die sich mit der Geldwäscheprävention und deren Kontrolle durch die zuständigen Aufsichtsbehörden beschä...

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