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Beitragszahlungen an wegen Corona-Lockdown geschlossene Fitnessstudios
Das FG Schleswig-Holstein hatte in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung über die Umsatzsteuerbarkeit von Beitragszahlungen an ein Fitnessstudio während des coronabedingten Lockdowns zu entscheiden (). Gegenstand des Verfahrens waren insbesondere das Vorliegen eines umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausches bei als Alternativen angebotenen Onlinekursen sowie Gratismonaten nach Ende der Vertragslaufzeit. Das FG Schleswig-Holstein lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mangels ernstlicher Zweifel ab und sieht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und der Beitragszahlung als erhaltenem Gegenwert.
I. Sachverhalt
Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen in Gestalt eines Fitnessstudios. Sie berechnet die Umsatzsteuer gem. § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten (sog. „Ist-Versteuerung“). Sie schloss mit ihren Kunden Verträge über befristete Mitgliedschaften (12 oder 24 Monate) ab. Gem. Abs. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin waren die Mitglieder zur gemeinschaftlichen Mitbenutzung sämtlicher Einrichtungen der Räume berechtigt. Die Beiträge umfassten dabei die Mitbenutzung der Train...